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§ 17c - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 17c Ausschluss der Zulage
1Die Zulage wird nicht gewährt
- 1.
- in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes,
- 2.
- soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,
- 3.
- folgenden Besoldungsempfängern:
- a)
- Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,
- b)
- Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,
- c)
- Beamten und Soldaten, die
- aa)
- Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder
- bb)
- Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,
- d)
- Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes V. v. 8. Januar 2020 BGBl. I S. 27 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 17c EZulV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 (10.01.2020) | Artikel 5 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
aktuell vorher | 01.05.2017 | Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 10.04.2017 BGBl. I S. 828 |
aktuell vorher | 01.10.2013 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten vom 20.08.2013 BGBl. I S. 3286 |
aktuell | vor 01.10.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17c EZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17c EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EZulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Artikel 2 11. EZulVÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich." 9. Dem § 17c wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht ...
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 5 BesStMV Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt." 6. § 17c Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: ...
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