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§ 26 - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 26 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 4 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung V. v. 10. April 2017 BGBl. I S. 828 m.W.v. 1. Juni 2015
Frühere Fassungen von § 26 EZulV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2015 (18.04.2017) | Artikel 4 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 10.04.2017 BGBl. I S. 828 |
aktuell vorher | 01.01.2013 (18.04.2017) | Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 10.04.2017 BGBl. I S. 828 |
aktuell | vor 01.01.2013 (18.04.2017) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 EZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EZulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Artikel 1 11. EZulVÄndV Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu § 26 angefügt: „§ 26 Übergangsregelung für Führer oder ... 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu § 26 angefügt: „ § 26 Übergangsregelung für Führer oder Ausbilder im Außendienst". ... für Führer oder Ausbilder im Außendienst". 2. Folgender § 26 wird angefügt: „§ 26 Übergangsregelung für Führer oder ... Außendienst". 2. Folgender § 26 wird angefügt: „ § 26 Übergangsregelung für Führer oder Ausbilder im Außendienst § ...
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