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§ 16b - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr



(1) Beamte und Soldaten des Feuerwehrdienstes erhalten für die praktische Ausbildung in Feuerwehrübungshäusern oder vergleichbaren Anlagen, in denen Brandereignisse unter realen Bedingungen simuliert werden, eine Zulage in Höhe von 11,75 Euro pro Stunde.

(2) Sie erhalten für die praktische Ausbildung in der Rettung aus Höhen und Tiefen eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde.

(3) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach Nummer 10 Absatz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.





 

Frühere Fassungen von § 16b EZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020 (10.01.2020)Artikel 5 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27
aktuell vorher 01.05.2017Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
vom 10.04.2017 BGBl. I S. 828
aktuellvor 01.05.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16b EZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16b EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Artikel 2 11. EZulVÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... Unterdruckkammerdienst". c) Nach der Angabe zu § 16a wird folgende Angabe zu § 16b eingefügt: „§ 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im ... der Angabe zu § 16a wird folgende Angabe zu § 16b eingefügt: „ § 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr".  ... Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen." 6. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt: „§ 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im ... 6. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt: „ § 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr (1) ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 5 BesStMV Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 16b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 16c Zulage für die Begleitung ... Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt." 3. Dem § 16b wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Zulage wird nicht neben einer ... B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt." 4. Nach § 16b wird folgender § 16c eingefügt: „§ 16c Zulage für die ...