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§ 8 - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 8 Höhe der Zulage
(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 4,35 Euro.
(2) 1Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit
- 1.
- bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern 18,01 Euro,
- 2.
- bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern 21,86 Euro,
- 3.
- bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern 27,16 Euro,
- 4.
- bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff 34,99 Euro.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
- 1.
- in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,
- 2.
- in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,
- 3.
- in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,
- 4.
- in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 °C Wärme um 25 Prozent.
(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. März 2024
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Frühere Fassungen von § 8 EZulV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 EZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EZulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
Artikel 11 BBVAnpG 2008/2009 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... Angabe 1,28 Euro" durch die Angabe 1,36 Euro" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe 2,76 Euro" ...
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2014/2015 (BBVAnpG 2014/2015)
G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1772
Artikel 8 BBVAnpG 2014/2015 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... „1,47 Euro" durch die Angabe „1,51 Euro" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „3,09 Euro" ...
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
G. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1810
Artikel 12 BBVAnpG 2018/2019/2020 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... die Angabe „2,41 Euro" durch die Angabe „2,48 Euro" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „3,46 Euro" ...
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 23 BBVAnpÄndG 2023/2024 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... die Angabe „2,67 Euro" durch die Angabe „2,97 Euro" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „3,88 Euro" ...
Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... für Tauchertätigkeit § 7 Allgemeine Voraussetzungen § 8 Höhe der Zulage § 9 Berechnung der Zulage Titel 3 Zulagen ... in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden." 21. In § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 4, § 13 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2, § 23b Absatz 4 Satz 1 ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 10. EZulVÄndV
... „Titel 2 Zulage für Tauchertätigkeit". 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 ...
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