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§ 10 - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition



(1) 1Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feuerwerker und Beamte mit Befähigungsschein F erhalten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten, eine Zulage. 2Die Tätigkeit muß zum ständigen Aufgabenbereich des Soldaten oder Beamten gehören und von ihm selbst ausgeübt werden. 3Die Zulage beträgt 4,67 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Satz 1 ausgeübt wird. 4Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 0,94 Euro, höchstens jedoch bis zu 9,40 Euro.

(2) Beamte und Soldaten erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine Zulage nach Maßgabe des Absatzes 1.

(3) Die Zulage wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e gewährt.





 

Frühere Fassungen von § 10 EZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2015Artikel 3 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 01.10.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
vom 20.08.2013 BGBl. I S. 3286
aktuell vorher 01.01.2011 (15.12.2011)Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
aktuellvor 01.01.2011 (15.12.2011)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 EZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 3 BwAttraktStG Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m" eingefügt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
...  Titel 3 Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen § 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders ... durch das Wort „Sprengstoffen" ersetzt. 8. Die Überschrift des § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Zulage für das Räumen und ... 8. Die Überschrift des § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 10. EZulVÄndV
... beim Tauchen mit reinem Sauerstoff 24,90 Euro." 5. Die Überschrift vor § 10 wird wie folgt gefasst: „Titel 3 Zulagen für den Umgang mit Munition und ... den Umgang mit Munition und Explosivstoffen". 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ...