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§ 17 - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen
(1) 1Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. 2Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.
(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die
- 1.
- im Körper einer Person transportiert wurden,
- 2.
- in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder
- 3.
- sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.
(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.
(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage nach § 16c gewährt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes V. v. 8. Januar 2020 BGBl. I S. 27 m.W.v. 1. Januar 2020
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Frühere Fassungen von § 17 EZulV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 EZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EZulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
Artikel 11 BBVAnpG 2008/2009 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... Euro" durch die Angabe 4,97 Euro" ersetzt. 3. In § 17 wird die Angabe 1,29 Euro" durch die Angabe 1,37 Euro" ersetzt. ...
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2012/2013 (BBVAnpG 2012/2013)
G. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1670
Artikel 13 BBVAnpG 2012/2013 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... „1,39 Euro" durch die Angabe „1,47 Euro" ersetzt. 2. In § 17 wird die Angabe „1,40 Euro" durch die Angabe „1,48 Euro" ...
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2014/2015 (BBVAnpG 2014/2015)
G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1772
Artikel 8 BBVAnpG 2014/2015 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... „4,97 Euro" durch die Angabe „5,57 Euro" ersetzt. 3. In § 17 wird die Angabe „1,48 Euro" durch die Angabe „1,52 Euro" ersetzt. ...
Artikel 9 BBVAnpG 2014/2015 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... „1,51 Euro" durch die Angabe „1,54 Euro" ersetzt. 2. In § 17 wird die Angabe „1,52 Euro" durch die Angabe „1,55 Euro" ...
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570
Artikel 8 BBVAnpG 2016/2017 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... „2,30 Euro" durch die Angabe „2,35 Euro" ersetzt. 2. In § 17 wird die Angabe „1,55 Euro" durch die Angabe „1,58 Euro" ...
Artikel 9 BBVAnpG 2016/2017 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... „2,35 Euro" durch die Angabe „2,41 Euro" ersetzt. 2. In § 17 wird die Angabe „1,58 Euro" durch die Angabe „1,62 Euro" ...
Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Artikel 2 11. EZulVÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... d) Die Angabe zu Titel 6 wird gestrichen. e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Zulage für Tätigkeiten mit ... gestrichen. e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen". ... entsprechend." 7. Die Überschrift des Titels 6 wird gestrichen. 8. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Zulage für Tätigkeiten mit ... des Titels 6 wird gestrichen. 8. § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen ...
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 5 BesStMV Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... mindestens die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 zu." 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden ...
Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... Titel 6 Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter § 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage Abschnitt 3 Zulage für Dienst ... das Komma durch das Wort „und" ersetzt. 12. Nach § 17 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Zulage für Dienst ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 10. EZulVÄndV
... Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst". 10. Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst: „Titel 6 Zulage für die Pflege ...
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