Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 22 - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|

§ 22 Zulage für besondere Einsätze



(1) 1Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. 2Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1.
in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und

2.
für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) 1Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

Nummer VerwendungBetrag
(in Euro
pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9 500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll 469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll 375
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in
ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen
nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsver-
ordnung eingerichtet ist
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahr-
zeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer ange-
legten veränderten Identität (Legende)
325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus 250
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit 188.
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbe-
schaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem
Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bun-
des sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur ver-
deckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechni-
ker


2Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. 3Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:

1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,

2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,

3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) 1Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. 3Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.





 

Frühere Fassungen von § 22 EZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020 (10.01.2020)Artikel 5 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27
aktuell vorher 01.01.2017 (18.04.2017)Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
vom 10.04.2017 BGBl. I S. 828
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
aktuell vorher 01.01.2008 (09.06.2008)Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
vom 03.06.2008 BGBl. I S. 970
aktuellvor 01.01.2008 (09.06.2008)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 EZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17c EZulV Ausschluss der Zulage (vom 01.01.2020)
... im Innendienst leisten, c) Beamten und Soldaten, die aa) Zulagen nach § 22 , §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder bb) Auslandsdienstbezüge ...
§ 23h EZulV Zulage für Fallschirmspringer (vom 01.05.2017)
... wird neben 1. der Zulage für Beamte als Verdeckte Ermittler nach § 22 in Höhe von 53,69 Euro monatlich, 2. der Zulage für Polizeivollzugsbeamte ... 2. der Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze nach § 22 , der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m Absatz 1 und der Zulage ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 03.06.2008 BGBl. I S. 970
Artikel 1 8. EZulVÄndV
... wird nach den Wörtern „tätig sind" die Angabe „, oder Zulagen nach § 22 oder § 23m" eingefügt. 4. § 22 wird wie folgt gefasst:  ... „, oder Zulagen nach § 22 oder § 23m" eingefügt. 4. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Zulage für besondere Einsätze ... 23m" eingefügt. 4. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Zulage für besondere Einsätze (1) Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage ...

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 3 BwAttraktStG Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... gefasst: „1. der Zulage für Beamte als Verdeckte Ermittler nach § 22 in Höhe von 53,69 Euro monatlich,". bbb) In Nummer 2 wird die Angabe ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Artikel 2 11. EZulVÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... wird nur die höhere Zulage gewährt." 11. § 22 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 5 BesStMV Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... durch die Angabe „, §§ 23m, 23o oder § 23p" ersetzt. 7. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... 20 (weggefallen) § 21 Zulage für den Krankenpflegedienst § 22 Zulage für besondere Einsätze § 22a Zulage für ... leisten, c) Beamten und Soldaten, die aa) Zulagen nach § 22 oder § 23m erhalten oder bb) Auslandsdienstbezüge oder einen ...

Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen
V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427
Artikel 2 AZVuaÄndV Mutterschutzverordnung
... vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2828) wird die Angabe „(§§ 3, 4 und 22 der Erschwerniszulagenverordnung)" durch die Angabe „(§§ 3, 4 und 20 der ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 10. EZulVÄndV
...  „Abschnitt 3 Zulagen in festen Monatsbeträgen". 12. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Beamte" ...