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§ 22a - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die
- 1.
- auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind,
- 2.
- in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder
- 3.
- sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler).
(3) 1Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als
- 1.
- Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation 302 Euro,
- 2.
- Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation 242 Euro,
- 3.
- nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 180 Euro,
- 4.
- Flugschüler 96 Euro.
(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro.
(5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f gewährt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes V. v. 8. Januar 2020 BGBl. I S. 27 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 22a EZulV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 (10.01.2020) | Artikel 5 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
aktuell vorher | 01.06.2015 | Artikel 3 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 3 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2692 |
aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 16.09.2009 BGBl. I S. 3040 |
aktuell | vor 01.10.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22a EZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22a EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EZulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 EZulV Zulage für besondere Einsätze (vom 01.01.2020)
... (3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die ...
§ 23f EZulV Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes (vom 01.01.2020)
... Luftfahrzeugen 270 Euro monatlich. (6) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 22a ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 03.06.2008 BGBl. I S. 970
Artikel 1 8. EZulVÄndV
... (3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage ...
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 3 BwAttraktStG Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... „61,36 Euro" durch die Angabe „85,90 Euro" ersetzt. 10. § 22a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3040
Artikel 1 9. EZulVÄndV
... durch die Wörter „in Höhe von 75 vom Hundert" ersetzt. 2. § 22a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Bordwart" durch ...
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 3 ProfBesNeuG Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... 5. Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt. 2. § 22a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort ...
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 5 BesStMV Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... Angabe „8 oder 9" durch die Angabe „8, 9 oder 15" ersetzt. 8. Dem § 22a wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Zulage wird nicht neben einer ... 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 22a gewährt." 13. § 23m wird wie folgt gefasst: „§ ...
Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... § 22 Zulage für besondere Einsätze § 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal § 23 Zulage ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 10. EZulVÄndV
... das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stellenzulage" gestrichen. 13. § 22a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
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