§ 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
(1) Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum eines seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage (Maschinenzulage).
(2)
1Die Maschinenzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der Bundeswehr tätig sind, das durchgehend mehr als zwölf Stunden seewärts der Grenzen der Seefahrt (
§ 1 der Flaggenrechtsverordnung) eingesetzt ist.
2Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthalts in Seehäfen, nicht jedoch die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.
(3) Die Maschinenzulage beträgt für Verwendungen auf Schiffen
- 1.
- der Marine oder anderer Streitkräfte 32,10 Euro,
- 2.
- sonstiger Eigner 21,40 Euro.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 5 BesStMV Änderung der Erschwerniszulagenverordnung ... gewährt." 9. Die §§ 23b und 23c werden aufgehoben. 10. § 23d wird wie folgt gefasst: „§ 23d Zulage für Tätigkeiten im ... und 23c werden aufgehoben. 10. § 23d wird wie folgt gefasst: „ § 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe (1) Beamte und ...
Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung ... 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote § 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe § 23e ... 1 bis 4, § 13 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2, § 23b Absatz 4 Satz 1 sowie § 23d Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 10. EZulVÄndV ... werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See." 16. § 23d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ...
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