(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst oder im Einsatzführungsdienst erhalten eine Zulage.
(2) Eine monatliche Zulage in Höhe von 64,41 Euro erhält Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen.
(3) Eine monatliche Zulage in Höhe von 107,37 Euro erhält Flugberatungspersonal in zentralen Stellen oder bei der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, Flugdienstberatungsoffiziere sowie Einsatzführungsstabsoffiziere mit Radarführungslizenz als Aufsichtspersonal im Einsatzführungsdienst.
(4) 1Eine monatliche Zulage, deren Höhe sich nach dem Belastungswert richtet, erhält
- 1.
- das Flugsicherungskontrollpersonal,
- 2.
- das lizenzierte Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes, das in militärischen Dienststellen bei der Erarbeitung der Luftlage sowie der Leitung von Luftfahrzeugen verwendet wird und über die örtliche Zulassung verfügt,
- 3.
- das übrige Personal des Einsatzführungsdienstes.
2Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der jeweiligen Flugsicherungs- und Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal.
3Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten werden der Berechnung die im Kalenderjahr vor dem in Satz 2 genannten Zeitraum kontrollierten Flugbewegungen zugrunde gelegt.
(5) 1Die Zulage nach Absatz 4 beträgt:
Belastungswert (Gruppe) | Personal nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 | Personal nach Absatz 4 Nummer 3
|
mehr als 1.000 (Gruppe I) | 114,53 Euro | 42,95 Euro
|
mehr als 2.000 (Gruppe II) | 143,16 Euro | 57,26 Euro
|
mehr als 4.500 (Gruppe III) | 171,79 Euro | 71,58 Euro
|
mehr als 7.000 (Gruppe IV) | 200,42 Euro | 85,90 Euro.
|
2Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen, einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile, zu den Gruppen jährlich fest.
(6) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach
§ 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434, 1460; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
V. v. 03.06.2008 BGBl. I S. 970
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692