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§ 23j - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
(1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten Anlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunkerzulage) in Höhe von 30 Euro monatlich.
(2) Verbunkerte Anlagen sind Bauwerke, die
- 1.
- nicht über Möglichkeiten einer direkten Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft verfügen und
- 2.
- durch besondere bauliche Vorkehrungen dazu bestimmt sind,
- a)
- Insassen oder Einrichtungen der Anlage vor Gefahren von außen zu schützen oder
- b)
- die Umgebung vor Gefahren durch den Betrieb der Anlage zu schützen.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, welche Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung V. v. 10. April 2017 BGBl. I S. 828 m.W.v. 1. Mai 2017
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Frühere Fassungen von § 23j EZulV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2017 | Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 10.04.2017 BGBl. I S. 828 |
aktuell vorher | 01.01.2013 (22.05.2015) | Artikel 3 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2692 |
aktuell vorher | 01.01.2008 (09.06.2008) | Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 03.06.2008 BGBl. I S. 970 |
aktuell | vor 01.01.2008 (09.06.2008) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23j EZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23j EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EZulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 03.06.2008 BGBl. I S. 970
Artikel 1 8. EZulVÄndV
... die Wörter Spezialkräfte der Bundeswehr" ersetzt. 7. In § 23j Abs. 3 wird die Angabe und § 23i" durch die Angabe , 23i und 23m" ...
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 3 BwAttraktStG Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... die Wörter „Kampfschwimmer und" gestrichen. b) Die Angabe zu § 23j wird wie folgt gefasst: „§ 23j Zulage für Verwendungen in ... b) Die Angabe zu § 23j wird wie folgt gefasst: „§ 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des ... durch die Angabe „85,90 Euro" ersetzt. 20. § 23j wird wie folgt gefasst: „§ 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten ... 20. § 23j wird wie folgt gefasst: „§ 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des ... ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „, einer Zulage nach § 23j " gestrichen und wird die Angabe „34,51 Euro" durch die Angabe „48,31 ...
Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Artikel 1 11. EZulVÄndV Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... 26 Übergangsregelung für Führer oder Ausbilder im Außendienst § 23j ist in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bis zum 31. Mai 2015 weiter ...
Artikel 2 11. EZulVÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt." 19. § 23j Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Verbunkerte Anlagen sind Bauwerke, die ...
Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst § 23j Zulage für Führer oder Ausbilder im Außendienst § 23k Zulage ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 10. EZulVÄndV
... nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt." 21. § 23j wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
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