Tools:
Update via:
§ 23k - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|
§ 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen
(1) Soldaten, die überwiegend als Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 85,90 Euro monatlich.
(2) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer Fallschirmspringerzulage nach § 23h Abs. 4 in Höhe von 48,31 Euro nur in Höhe von 71,58 Euro monatlich gewährt; sie entfällt neben einer Fallschirmspringerzulage in Höhe von 161,06 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 3 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) G. v. 13. Mai 2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532 m.W.v. 1. Juni 2015
Anzeige
Frühere Fassungen von § 23k EZulV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.06.2015 | Artikel 3 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23k EZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23k EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EZulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 3 BwAttraktStG Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... nach Absatz 2 erfüllen." 21. § 23k wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „61,36 Euro" ...
Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... § 23j Zulage für Führer oder Ausbilder im Außendienst § 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen § 23l Zulage ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4515/a62571.htm