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Änderung § 23m EZulV vom 01.01.2008
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§ 23m EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 23m EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
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(Text alte Fassung) § 23m Zulage für Soldaten im Kommando Spezialkräfte | (Text neue Fassung)§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr |
(1) Soldaten, die im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 350 Euro monatlich. (2) Die Zulage erhalten auch Soldaten während der lehrgangsgebundenen Ausbildung für diese Einsätze, frühestens jedoch ab dem Tag nach bestandener Eignungsfeststellung. (3) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Neben einer Stellenzulage nach Nummer 4a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird sie nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. | (1) Eine monatliche Zulage erhält, wer 1. als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, 2. nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 ausgebildet wird, 3. nach abgeschlossener Ausbildung für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 nicht entsprechend dieser Ausbildung verwendet wird, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist, 4. als Luftfahrzeugführer oder ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird. (2) Die Zulage beträgt in den Fällen 1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 1.125 Euro, 2. des Absatzes 1 Nummer 3 a) wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist 800 Euro, b) im Übrigen 550 Euro, 3. des Absatzes 1 Nummer 4 800 Euro. (3) 1 Die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 wird neben einer Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2 Die übrigen Zulagen werden jeweils neben einer Stellenzulage oder einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt. |
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