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Änderung § 21 EZulV vom 01.03.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2021 geltenden Fassung
§ 21 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Zulage für besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege


(Text neue Fassung)

§ 21 Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege


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(1) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die für die in Absatz 2 oder 3 genannten, besonderen Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2)
Eine Zulage von monatlich 70 Euro erhält, wer



(1) Beamte und Soldaten, die in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage von monatlich 120 Euro.

(2) Beamte
des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die für die in Absatz 3 oder 4 genannten besonderen Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten neben der Zulage nach Absatz 1 eine weitere Zulage.

(3)
Eine Zulage von monatlich 70 Euro erhält, wer

(Textabschnitt unverändert)

1. in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen oder auf psychiatrischen oder neurologischen Stationen ständig Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild pflegt,

2. in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen oder auf psychiatrischen oder neurologischen Stationen in der elektrophysiologischen Funktionsdiagnostik oder in der Röntgendiagnostik tätig ist und ständig Patienten mit psychiatrischen oder neurologischem Krankheitsbild betreut oder

3. ständig Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild bei der Arbeitstherapie beaufsichtigt oder ständig mit diesen Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken zusammenarbeitet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Eine Zulage von monatlich 150 Euro erhält, wer überwiegend



(4) Eine Zulage von monatlich 150 Euro erhält, wer überwiegend

1. in der Anästhesiepflege, in der Intensivmedizin oder im Operationsdienst einschließlich der Vor- und Nachbereitung tätig ist oder

2. Patienten pflegt, die nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit dem Pflegegrad 3 oder einem höheren Pflegegrad zugeordnet sind.

vorherige Änderung

(4) Eine Zulage nach Absatz 2 oder 3 erhält auch, wer die unmittelbare Aufsicht über die vorstehend genannten und ihm ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnimmt und dessen ständiger Vertreter.

(5)
Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.



(5) Eine Zulage nach Absatz 3 oder 4 erhält auch, wer die unmittelbare Aufsicht über die vorstehend genannten und ihm ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnimmt und dessen ständiger Vertreter.

(6)
Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.

(heute geltende Fassung)