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Änderung § 23e EZulV vom 01.01.2011

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§ 23e EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 23e EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23e Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher


(Text neue Fassung)

§ 23e Zulage für Minentaucher


vorherige Änderung

(1) Soldaten, die als Kampfschwimmer verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer befinden, erhalten eine Zulage (Kampfschwimmerzulage) in Höhe von 300 Euro monatlich.

(2) Soldaten, die als
Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 184,07 Euro monatlich.

(3) Soldaten, die nicht
als Kampfschwimmer oder Minentaucher verwendet werden, jedoch

1. im Besitz des gültigen Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines sind und

2.
zur Erhaltung des Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines verpflichtet sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 46,02 Euro monatlich.

(4)
Die Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c, der Fliegerzulage nach § 23f und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m.



(1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.

(2) 1 Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer
als ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforderlichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. 2 Die Zulage beträgt:

1. wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Minentaucheinsätzen angeordnet ist 392
Euro monatlich,

2. im Übrigen 270 Euro
monatlich.

(3)
Die Minentaucherzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.

(heute geltende Fassung) 

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