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Änderung § 4 EZulV vom 01.03.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2014 geltenden Fassung
§ 4 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage


(1) Die Zulage beträgt für Dienst

(Text alte Fassung)

1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,11 Euro je Stunde,

2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,73 Euro je Stunde sowie

b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,47 Euro je Stunde.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a beträgt die Zulage

1. für Beamte und Soldaten nach den Nummern 9 und 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes sowie

2. für Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes

a) bei Justizvollzugsanstalten,

b) beim Bundeseisenbahnvermögen, wenn sie im Wege der Zuweisung im Betriebs- und Verkehrsdienst der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft eingesetzt sind, und

c) im Betriebsdienst der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost

0,77 Euro je Stunde; dies gilt auch für entsprechende Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(3)
Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

(Text neue Fassung)

1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 6,31 Euro je Stunde,

2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,49 Euro je Stunde sowie

b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,97 Euro je Stunde.

(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

(heute geltende Fassung)