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Änderung § 7 EZulV vom 01.06.2015
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§ 7 EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung | § 7 EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Allgemeine Voraussetzungen | |
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten. | |
(Text alte Fassung) (2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser | (Text neue Fassung) (2) 1 Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser |
1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät, | |
2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für das U-Boot-Rettungstauchen im Ausbildungszentrum Schiffssicherung der Marinetechnikschule der Bundeswehr in Neustadt/Holstein in Erstverwendung. Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern). (3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage nach § 23e. | 2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für die U-Boot-Rettung im Einsatzausbildungszentrum Schadensabwehr Marine in Erstverwendung. 2 Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern). (3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Minentaucherzulage nach § 23e und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m. |
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