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Änderung § 16a EZulV vom 01.06.2015
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§ 16a EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung | § 16a EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828 |
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(Text alte Fassung) § 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst | (Text neue Fassung)§ 16a Zulage für Unterdruckkammerdienst |
(Textabschnitt unverändert) (1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5.000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage. | |
(2) Die Zulage beträgt 7,67 Euro für jeden Einsatz nach Absatz 1, höchstens jedoch 76,70 Euro monatlich. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen. | (2) 1 Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. 2 § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen. |
(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f. |
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