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Änderung § 23m EZulV vom 01.06.2015

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§ 23m EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung
§ 23m EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr


(Text alte Fassung)

(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage in Höhe von 900 Euro monatlich.

(2) Die Zulage erhält auch, wer
nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 ausgebildet wird.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für eine als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stellenzulage.

(Text neue Fassung)

(1) Eine monatliche Zulage erhält, wer

1.
als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird,

2.
nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 ausgebildet wird,

3. nach abgeschlossener Ausbildung für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 nicht entsprechend dieser Ausbildung verwendet wird, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist,

4. als Luftfahrzeugführer oder ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet
wird.

(2) Die Zulage beträgt in den Fällen

1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 1.125 Euro,

2. des Absatzes 1 Nummer 3

a) wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist 800 Euro,

b) im Übrigen 550 Euro,

3. des Absatzes 1 Nummer 4 800 Euro.

(3) 1 Die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 wird neben einer Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2 Die übrigen Zulagen werden jeweils neben einer Stellenzulage oder einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.

(heute geltende Fassung)