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Änderung § 23l EZulV vom 01.01.2016
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§ 23l EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 23l EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3b G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23l Zulage für Bergführer | |
(1) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer erhalten bei Verwendung als 1. Bergführer in der Bergausbildung von Polizeivollzugsbeamten oder 2. Bergführer der Bundeswehr | |
(Text alte Fassung) eine Zulage (Bergführerzulage) in Höhe von 80,53 Euro monatlich. | (Text neue Fassung) eine Zulage (Bergführerzulage) in Höhe von 150 Euro monatlich. |
(2) Die Bergführerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten für die Dauer ihrer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer. | |
(3) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verwendet werden, jedoch zur Erhaltung ihres bergsteigerischen Könnens verpflichtet sind, erhalten die Bergführerzulage in Höhe von 32,21 Euro monatlich. (4) Neben der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Bergführerzulage nach Absatz 1 nur in Höhe von 53,69 Euro monatlich, die Bergführerzulage nach Absatz 3 nur in Höhe von 21,48 Euro monatlich gewährt. | (3) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verwendet werden, jedoch zur Erhaltung ihres bergsteigerischen Könnens verpflichtet sind, erhalten die Bergführerzulage in Höhe von 60 Euro monatlich. (4) Neben der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Bergführerzulage nach Absatz 1 nur in Höhe von 100 Euro monatlich, die Bergführerzulage nach Absatz 3 nur in Höhe von 40 Euro monatlich gewährt. |
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