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Änderung § 7 EZulV vom 01.05.2017

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§ 7 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2017 geltenden Fassung
§ 7 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen


(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.

(2) 1 Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,

(Text alte Fassung)

2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für das U-Boot-Rettungstauchen im Ausbildungszentrum Schiffssicherung der Marinetechnikschule der Bundeswehr in Neustadt/Holstein in Erstverwendung.

(Text neue Fassung)

2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für die U-Boot-Rettung im Einsatzausbildungszentrum Schadensabwehr Marine in Erstverwendung.

2 Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Minentaucherzulage nach § 23e und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m.



(heute geltende Fassung)