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Änderung § 16a EZulV vom 01.05.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16a EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2017 geltenden Fassung
§ 16a EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst


(Text neue Fassung)

§ 16a Zulage für Unterdruckkammerdienst


(Textabschnitt unverändert)

(1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5.000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Zulage beträgt 9,36 Euro für jeden Einsatz nach Absatz 1, höchstens jedoch 93,60 Euro monatlich. 2 Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.



(2) 1 Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. 2 § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.



(heute geltende Fassung) 

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