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Änderung § 4 EZulV vom 01.03.2018
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§ 4 EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung | § 4 EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Höhe und Berechnung der Zulage | |
(1) Die Zulage beträgt für Dienst | |
(Text alte Fassung) 1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 5,13 Euro je Stunde, 2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,21 Euro je Stunde sowie b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,41 Euro je Stunde. | (Text neue Fassung) 1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 6,31 Euro je Stunde, 2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,49 Euro je Stunde sowie b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,97 Euro je Stunde. |
(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4515/al0-67902.htm