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Änderung § 23f EZulV vom 01.01.2020
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§ 23f EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 23f EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes | |
(1) 1 Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Waffensystemoffiziere, Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fliegerzulage). 2 Bei einer Verwendung außerhalb der in Satz 1 genannten Stellen wird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewährt. (2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, wenn sie 1. sich in der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen befinden sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Wiedererteilung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe), 2. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe); eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig. (3) 1 Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und Soldaten in der Verwendung als 1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 564 Euro monatlich, 2. sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugführer eines Seefernaufklärers, Transportflugzeugführer und Hubschrauberführer der Streitkräfte, soweit nicht von Nummer 3 erfasst, 432 Euro monatlich, 3. Luftfahrzeugführer der Marine, soweit nicht von Nummer 2 erfasst, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung und Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres 372 Euro monatlich, 4. sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Lufttransportbegleiter 294 Euro monatlich, 5. Lufttransportbegleiter 180 Euro monatlich, 6. Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe 168 Euro monatlich, 7. Angehörige der Sondergruppe 138 Euro monatlich. 2 Werden im Falle der Satz 1 Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug um 9,20 Euro. 3 § 19 ist nicht anzuwenden. (4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich 1. der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 144 Euro, 2. der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 108 Euro, 3. der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 um 96 Euro. (5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Fliegerzulage in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 für 1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 396 Euro monatlich, 2. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen 270 Euro monatlich. | |
(Text alte Fassung) (6) § 22a bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (6) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 22a gewährt. |
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