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Änderung § 4a EZulV vom 01.01.2025

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§ 4a EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 4a EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 74 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit


(1) Die Zulage wird weitergewährt

1. Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind

a) infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

2. Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind

(Text alte Fassung)

a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.



(heute geltende Fassung)