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Änderung § 19 EZulV vom 01.01.2025

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§ 19 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 19 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 74 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit


(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle

1. eines Erholungsurlaubs,

2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,

3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,

4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),

5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,

6. einer Dienstreise,

soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht

1. bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind

a) infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

2. bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind

(Text alte Fassung)

a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(heute geltende Fassung)