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Änderung § 23c EZulV vom 01.01.2012
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§ 23c EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 23c EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote | |
(Text alte Fassung) (1) Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine Zulage (U-Boot-Zulage). Bei einer Werftliegezeit des U-Bootes wird die U-Boot-Zulage bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord verwendet wird. | (Text neue Fassung) (1) Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine Zulage (U-Boot-Zulage). Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Besatzungsangehörigen eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden U-Bootes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. Bei einer Werftliegezeit des U-Bootes wird die U-Boot-Zulage bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord verwendet wird. |
(2) Die U-Boot-Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die nicht zur Besatzung eines U-Bootes gehören, für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt. Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag. (3) Die U-Boot-Zulage beträgt für 1. a) Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige 230,08 Euro monatlich, b) bei einer Werftliegezeit vom Beginn des zweiten Monats an 103,54 Euro monatlich, 2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 7,67 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen. Die Zulage erhöht sich um 0,38 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind. |
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