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Änderung § 4a EZulV vom 01.10.2013
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§ 4a EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung | § 4a EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286 |
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(Text alte Fassung) § 4a Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit | (Text neue Fassung)§ 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit |
(1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes wird Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt. Ferner wird die Zulage weitergewährt, wenn Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes vorliegen. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von Soldaten infolge eines Unfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes. | (1) Die Zulage wird weitergewährt 1. Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind a) infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder b) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, 2. Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. (2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich. |
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