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Änderung § 17d EZulV vom 01.10.2013

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§ 17d EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung
§ 17d EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit


vorherige Änderung

 


(1) Die Zulage wird weitergewährt

1. Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind

a) infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b) eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

2. Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind

a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.


 
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