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Änderung § 18 EZulV vom 01.10.2013
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§ 18 EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung | § 18 EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286 |
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(Text alte Fassung) § 18 Entstehung des Anspruchs | (Text neue Fassung)§ 18 Entstehen des Anspruchs |
(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 19 bis 26 nichts anderes bestimmt ist. | (1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. |
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