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Änderung § 19 EZulV vom 01.10.2013

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§ 19 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung
§ 19 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit


(Text neue Fassung)

§ 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle



(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle

(Textabschnitt unverändert)

1. eines Erholungsurlaubs,

2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,

3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,

4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),

5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,

6. einer Dienstreise,

vorherige Änderung

soweit in den §§ 20 bis 26 nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamten die Voraussetzungen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder bei Soldaten die Voraussetzungen des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Beamte oder Soldat des Lebenseinsatzes bei Ausübung der Diensthandlung bewusst war.



soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht

1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind

a) infolge eines Unfalls im Sinne
des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind

a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne
des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b) infolge eines Unfalls im Sinne
des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.