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Änderung § 16 EZulV vom 01.06.2015
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§ 16 EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung | § 16 EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Zulage für Klimaerprobung | |
(Text alte Fassung) Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt bei einem Wind-Chill-Faktor von mindestens 1.400 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mindestens 20 °C 2,05 Euro täglich. Die Zulage erhöht sich bei einem Wind-Chill-Faktor von mehr als 1.600 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mehr als 30 °C um 0,51 Euro täglich. | (Text neue Fassung) 1 Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage. 2 Die Zulage beträgt bei einem Wind-Chill-Faktor von mindestens 1.400 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mindestens 20 °C 2,87 Euro täglich. 3 Die Zulage erhöht sich bei einem Wind-Chill-Faktor von mehr als 1.600 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mehr als 30 °C um 0,71 Euro täglich. |
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