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Änderung § 16a EZulV vom 01.06.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16a EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung
§ 16a EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst


(1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5.000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(Text alte Fassung)

(2) Die Zulage beträgt 7,67 Euro für jeden Einsatz nach Absatz 1, höchstens jedoch 76,70 Euro monatlich. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Zulage beträgt 9,36 Euro für jeden Einsatz nach Absatz 1, höchstens jedoch 93,60 Euro monatlich. 2 Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.



 (keine frühere Fassung vorhanden)