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Änderung § 23g EZulV vom 01.06.2015
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§ 23g EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung | § 23g EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst | |
(Text alte Fassung) (1) Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz der erforderlichen Flugerlaubnis und Berechtigung sind, erhalten eine Zulage, wenn sie überwiegend | (Text neue Fassung) (1) 1 Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz der erforderlichen Flugerlaubnis und Berechtigung sind, erhalten eine Zulage, wenn sie überwiegend |
1. als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot, die a) Erprobungsflüge mit noch nicht mustergeprüften Flugzeug-Neuentwicklungen zum Zwecke der Musterprüfung oder vorläufigen Zulassung durchführen, oder b) Flugerprobungsgruppen verantwortlich leiten und dabei entsprechende Erprobungsflüge durchzuführen haben, oder 2. als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfflugdienst mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot und nach langjähriger Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst auf mehreren Luftfahrzeugmustern | |
verwendet werden. Die abgeschlossene Ausbildung als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule. (2) Die Zulage beträgt in den Fällen a) des Absatzes 1 Nr. 1 153,39 Euro monatlich, b) des Absatzes 1 Nr. 2 102,26 Euro monatlich. Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren. | verwendet werden. 2 Die abgeschlossene Ausbildung als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule. (2) 1 Die Zulage beträgt in den Fällen a) des Absatzes 1 Nr. 1 214,75 Euro monatlich, b) des Absatzes 1 Nr. 2 143,16 Euro monatlich. 2 Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren. |
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