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Änderung § 23m EZulV vom 01.06.2015

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§ 23m EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung
§ 23m EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706

(Textabschnitt unverändert)

§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr


(Text alte Fassung)

(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage in Höhe von 900 Euro monatlich.

(2)
Die Zulage erhält auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 ausgebildet wird.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für eine als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stellenzulage.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage in Höhe von 900 Euro monatlich. 2 Die Zulage erhält auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Satzes 1 ausgebildet wird.

(2) 1 Eine Zulage erhält auch, wer als ausgebildeter Kommandosoldat oder Kampfschwimmer nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. 2 Die Zulage beträgt:

1. wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist 640 Euro monatlich,

2. im Übrigen 440 Euro monatlich.

(3) 1 Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2 Die Zulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 1 nicht übersteigt.