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Änderung § 23c EZulV vom 01.05.2017
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§ 23c EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2017 geltenden Fassung | § 23c EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine Zulage (U-Boot-Zulage). 2 Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Besatzungsangehörigen eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden U-Bootes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. 3 Bei einer Werftliegezeit des U-Bootes wird die U-Boot-Zulage bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord verwendet wird. | (Text neue Fassung) (1) 1 Beamte und Soldaten, die als Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine Zulage (U-Boot-Zulage). 2 Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Angehörigen der Besatzung eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden U-Bootes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. 3 Bei einer Werftliegezeit des U-Bootes wird die U-Boot-Zulage bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord verwendet wird. |
(2) 1 Die U-Boot-Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die nicht zur Besatzung eines U-Bootes gehören, für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt. 2 Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag. (3) 1 Die U-Boot-Zulage beträgt für | |
1. a) Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige 322,20 Euro monatlich, | 1. a) Beamte und Soldaten als Angehörige der Besatzung 322,20 Euro monatlich, |
b) bei einer Werftliegezeit vom Beginn des zweiten Monats an 144,96 Euro monatlich, 2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 10,74 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen. 2 Die Zulage erhöht sich um 0,53 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind. |
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