Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23o EZulV vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23o EZulV, alle Änderungen durch Artikel 5 BesStMV am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie der EZulV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 23o EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 23o EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr


(1) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 500 Euro monatlich, wenn sie für die folgenden Einsatzaufgaben ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden:

1. Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte des Heeres mit erweiterter Grundbefähigung,

2. Einsatzaufgaben des Spezialoperationen-Bootsteams,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Einsatzaufgaben der spezialisierten ABC-Abwehrkräfte oder

4. Einsatzaufgaben der luftlandefähigen Komponente für den elektronischen Kampf zur Nahunterstützung im Einsatz.

(Text neue Fassung)

3. Einsatzaufgaben der spezialisierten ABC-Abwehrkräfte,

4. Einsatzaufgaben der luftlandefähigen Komponente für den elektronischen Kampf zur Nahunterstützung im Einsatz,

5. Einsatzaufgaben der Kampfretter der Luftwaffe,

6. Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte der Marine im Rahmen von Bordeinsätzen sowie Sanitätseinsätzen oder

7. notfallchirurgische Erstversorgung oder medizinische Unterstützung von Evakuierungsmaßnahmen durch Angehörige des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr.


(2) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich, wenn sie

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für eine Verwendung nach Absatz 1 ausgebildet werden oder

2. bei Dienststellen mit Aufgaben nach Absatz 1 oder in zentralen Ausbildungseinrichtungen verwendet werden und Soldaten für Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 ausbilden.



1. für eine Verwendung nach Absatz 1 ausgebildet werden,

2. bei Dienststellen mit Aufgaben nach Absatz 1 oder in zentralen Ausbildungseinrichtungen verwendet werden und Soldaten für Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 ausbilden oder

3. nach abgeschlossener Ausbildung nach Absatz 1 nicht entsprechend verwendet werden, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet sind.


(3) Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

vorherige Änderung

(4) Die Zulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit deren Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.



(4) 1 Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nicht übersteigt. 2 Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.

(heute geltende Fassung)