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Änderung § 23q EZulV vom 01.01.2020
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§ 23q EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 23q EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
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(Text alte Fassung) § 23q (neu) | (Text neue Fassung)§ 23q Zulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung |
(1) 1 Soldaten, die im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung verwendet oder für eine solche Verwendung ausgebildet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 50 Euro monatlich. 2 Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. (2) Der Anspruch entsteht frühestens mit dem Tag des Dienstantritts. |
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