Änderung § 23q EZulV vom 01.01.2020

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§ 23q EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 23q EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23q (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23q Zulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Soldaten, die im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung verwendet oder für eine solche Verwendung ausgebildet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 50 Euro monatlich. 2 Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.

(2) Der Anspruch entsteht frühestens mit dem Tag des Dienstantritts.




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