Änderung § 23r EZulV vom 01.01.2020

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§ 23r EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 23r EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23r (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23r Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien


vorherige Änderung

 


(1) 1 Beamte und Soldaten, die in einem Laboratorium eine Tätigkeit ausüben, die nach § 5 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die zuletzt durch Artikel 146 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Schutzstufe 4 zugeordnet ist, erhalten eine Zulage. 2 Die Zulage beträgt 180 Euro monatlich, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 in häufiger Wiederholung ausgeübt wird und zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen des normalen Dienstablaufs gehört; andernfalls beträgt die Zulage zehn Euro für jeden Tag der Tätigkeit.

(2) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 23n gewährt; sie wird neben einer Zulage nach § 23a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.




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