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Synopse aller Änderungen der EZulV am 01.01.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 5 der BesStMV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EZulV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage § 2a Teilzeitbeschäftigung Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse Titel 1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten § 3 Allgemeine Voraussetzungen § 4 Höhe und Berechnung der Zulage § 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit § 5 Ausschluss der Zulage § 6 (aufgehoben) § 6a (aufgehoben) Titel 2 Zulage für Tauchertätigkeit § 7 Allgemeine Voraussetzungen § 8 Höhe der Zulage § 9 Berechnung der Zulage Titel 3 Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen § 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition § 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler Titel 4 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes § 12 Allgemeine Voraussetzungen § 13 Höhe der Zulage § 14 Berechnung der Zulage § 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes Titel 5 Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse § 16 Zulage für Klimaerprobung § 16a Zulage für Unterdruckkammerdienst § 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 16c Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg |
§ 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen Abschnitt 3 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten § 17a Allgemeine Voraussetzungen § 17b Höhe der Zulage § 17c Ausschluss der Zulage § 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit Abschnitt 4 Zulagen in festen Monatsbeträgen § 18 Entstehen des Anspruchs § 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit § 20 (aufgehoben) § 21 Zulage für besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege § 22 Zulage für besondere Einsätze § 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal § 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen § 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts § 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe § 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote § 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe § 23e Zulage für Minentaucher § 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes § 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst § 23h Zulage für Fallschirmspringer § 23i Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst § 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung § 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen § 23l Zulage für Bergführer § 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr § 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung § 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr Abschnitt 5 Übergangsregelungen § 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen § 25 (aufgehoben) § 26 (aufgehoben) | |
§ 16c (neu) | § 16c Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg |
(1) 1 Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg eine Zulage. 2 Die Rückführung auf dem Luftweg beginnt mit dem Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und endet mit der Übergabe des Rückzuführenden an die Behörden des Zielstaates. (2) Die Zulage beträgt bei 1. einer innereuropäischen Rückführung 70 Euro, 2. einer außereuropäischen Rückführung 100 Euro. (3) 1 Zwingen außergewöhnliche Umstände zu einer begleiteten Rückkehr des Rückzuführenden nach Deutschland, wird die Zulage nicht erneut gewährt. 2 Wird die Rückführungsmaßnahme nach dem Schließen der Außentüren abgebrochen, steht mindestens die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 zu. |
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