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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.06.2006 aufgehoben
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§ 2 - Gesetz über die Deutsche Bibliothek (DBiblG k.a.Abk.)
G. v. 31.03.1969 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 22 G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338
Geltung ab 16.04.1969; FNA: 224-5 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 16.04.1969; FNA: 224-5 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 2
(1) Die Deutsche Bibliothek hat die Aufgabe,
- 1.
- die ab 1913 in Deutschland verlegten oder, soweit es sich um Tonträger handelt, hergestellten Druckwerke,
- 2.
- die ab 1913 im Ausland verlegten oder hergestellten deutschsprachigen Druckwerke, die Übersetzungen deutscher Druckwerke in andere Sprachen und die fremdsprachigen Druckwerke über Deutschland,
- 3.
- die zwischen 1933 und 1945 von deutschsprachigen Emigranten verfaßten oder veröffentlichten Druckwerke
- 4.
- die Beziehungen zu den nationalbibliographischen Einrichtungen des Auslands sowie zu den internationalen Organisationen, die mit bibliographischen Fragen befaßt sind, zu pflegen.
(2) Soweit sich die Aufgaben nach Absatz 1 auf Musiknoten und Musiktonträger beziehen, werden sie vom Deutschen Musikarchiv der Deutschen Bibliothek und von der Musikaliensammlung der Deutschen Bücherei wahrgenommen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4517/a62592.htm