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§ 7 - Gesetz über die Deutsche Bibliothek (DBiblG k.a.Abk.)

G. v. 31.03.1969 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 22 G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338
Geltung ab 16.04.1969; FNA: 224-5 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 7



(1) Der Verwaltungsrat besteht aus vier Vertretern der Bundesregierung, davon zwei Vertretern des für die Aufsicht zuständigen Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien, aus einem Vertreter der Deutschen Forschungsgemeinschaft, aus drei Mitgliedern des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, je einem Mitglied des Deutschen Musikverlegerverbandes und des Bundesverbandes der Phonographischen Wirtschaft und aus einem Vertreter des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main. Den Vorsitz führt ein Vertreter des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.

(2) Dem Verwaltungsrat obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die für die Deutsche Bibliothek und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. Er beschließt über die Feststellung des Haushaltsplans und über Abweichungen innerhalb des Haushaltsplans; er erteilt dem Generaldirektor nach Abschluß der Rechnungsprüfung Entlastung.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

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