Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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§ 14 - Gesetz über die Deutsche Bibliothek (DBiblG k.a.Abk.)

G. v. 31.03.1969 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 22 G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338
Geltung ab 16.04.1969; FNA: 224-5 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 14



(1) Die Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter unterliegen den für Arbeitnehmer des Bundes geltenden Bestimmungen.

(2) Zum Abschluß und zur Kündigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppe IIb des Bundes-Angestelltentarifvertrags und höher bedarf der Generaldirektor der Zustimmung des Verwaltungsrats.