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§ 22 - Gesetz über die Deutsche Bibliothek (DBiblG k.a.Abk.)

G. v. 31.03.1969 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 22 G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338
Geltung ab 16.04.1969; FNA: 224-5 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 22



Die Deutsche Bibliothek gewährt dem Ablieferungspflichtigen auf Verlangen eine Vergütung bis zur Höhe des halben Ladenpreises des Druckwerks, wenn die unentgeltliche Abgabe den Ablieferungspflichtigen unzumutbar belastet; bei der Festsetzung der Vergütung sind Ladenpreis und Auflagenhöhe des Druckwerks angemessen zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 22 Gesetz über die Deutsche Bibliothek

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 DBiblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DBiblG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Pflichtstückverordnung (PflStV)
V. v. 14.12.1982 BGBl. I S. 1739; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013
§ 8 PflStV Antrag auf Vergütung
... Deutschen Bibliothek unter Angabe der Gründe mitteilen und eine Vergütung nach § 22 des Gesetzes beantragen. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 zu stellen. Im ...