Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.06.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 22 - Gesetz über die Deutsche Bibliothek (DBiblG k.a.Abk.)
G. v. 31.03.1969 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 22 G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338
Geltung ab 16.04.1969; FNA: 224-5 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
|
Geltung ab 16.04.1969; FNA: 224-5 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
|
§ 22
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Deutsche Bibliothek gewährt dem Ablieferungspflichtigen auf Verlangen eine Vergütung bis zur Höhe des halben Ladenpreises des Druckwerks, wenn die unentgeltliche Abgabe den Ablieferungspflichtigen unzumutbar belastet; bei der Festsetzung der Vergütung sind Ladenpreis und Auflagenhöhe des Druckwerks angemessen zu berücksichtigen.
Zitierungen von § 22 Gesetz über die Deutsche Bibliothek
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 DBiblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DBiblG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Pflichtstückverordnung (PflStV)
V. v. 14.12.1982 BGBl. I S. 1739; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013
§ 8 PflStV Antrag auf Vergütung
... Deutschen Bibliothek unter Angabe der Gründe mitteilen und eine Vergütung nach § 22 des Gesetzes beantragen. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 zu stellen. Im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4517/a62612.htm