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§ 24 - Gesetz über die Deutsche Bibliothek (DBiblG k.a.Abk.)

G. v. 31.03.1969 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 22 G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338
Geltung ab 16.04.1969; FNA: 224-5 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 24



Zur geordneten Durchführung der Pflichtablieferung und um einen nicht vertretbaren Aufwand der Deutschen Bibliothek ebenso wie Unbilligkeiten zu vermeiden, wird das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über

1.
Zeitpunkt und Verfahren der Ablieferung,

2.
die Beschaffenheit der Pflichtstücke und die Ablieferung in Fällen, in denen ein Druckwerk in verschiedenen Ausgaben hergestellt wird,

3.
die Ablieferung im Falle mehrerer Verpflichteter,

4.
Einschränkungen der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von Druckwerken, wenn für deren Sammlung, Inventarisierung und bibliographische Verzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.



 

Zitierungen von § 24 Gesetz über die Deutsche Bibliothek

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 DBiblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DBiblG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 DBiblG
... zuständigen Mitglied der Bundesregierung durch Rechtsverordnung gemäß § 24 bestimmt. (3) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes gelten nicht ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Pflichtstückverordnung (PflStV)
V. v. 14.12.1982 BGBl. I S. 1739; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013
Eingangsformel PflStV
... Grund der §§ 24 und 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bibliothek vom 31. März 1969 (BGBl. I S. ...