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Änderung § 10 GrStG vom 03.12.2019
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§ 10 GrStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung | § 10 GrStG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Steuerschuldner | |
(Text alte Fassung) (1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist. (2) Derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zugerechnet ist, ist auch Schuldner der Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks. (3) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner. | (Text neue Fassung) (1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist. (2) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner. |
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