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Änderung § 16 GrStG vom 03.12.2019
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§ 16 GrStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung | § 16 GrStG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Hauptveranlagung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Steuermeßbeträge werden auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). 2 Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Steuermeßbeträge werden auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 221 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). 2 Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. |
(2) 1 Der bei der Hauptveranlagung festgesetzte Steuermeßbetrag gilt vorbehaltlich der §§ 17 und 20 von dem Kalenderjahr an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. 2 Dieser Steuermeßbetrag bleibt unbeschadet der §§ 17 und 20 bis zu dem Zeitpunkt maßgebend, von dem an die Steuermeßbeträge der nächsten Hauptveranlagung wirksam werden. 3 Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Zeitraum ist der Hauptveranlagungszeitraum. (3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Hauptveranlagungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. |
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