Änderung § 37 GrStG vom 03.12.2019

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§ 37 GrStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 37 GrStG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 1974


(Text neue Fassung)

§ 37 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Auf den 1. Januar 1974 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermeßbeträge statt (Hauptveranlagung 1974).

(2) Die Hauptveranlagung 1974 gilt mit Wirkung von dem am 1. Januar 1974 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.

(3) Bei der Hauptveranlagung 1974 gilt Artikel 1 des Bewertungsänderungsgesetzes 1971 vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1157).



 



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