Tools:
Update via:
Zitierungen von § 4 GrStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GrStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GrStG Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
... Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4 ) benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Befreiung nur für 1. ...
§ 6 GrStG Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
... Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4 ) benutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für ... oder Flugplatz benutzt wird; 3. Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 ...
§ 7 GrStG Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
... Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar ...
§ 8 GrStG Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
... Teil des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4 ) benutzt, so ist nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei. (2) Dient der ... Teil des Steuergegenstandes (Absatz 1) sowohl steuerbegünstigten Zwecken (§§ 3 und 4 ) als auch anderen Zwecken, ohne daß eine räumliche Abgrenzung für die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 3 GrStRefG Änderung des Grundsteuergesetzes
... § 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger § 4 Sonstige Steuerbefreiungen § 5 Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 21 JStG 2022 Änderung des Grundsteuergesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Nummer 6 in dem Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1" durch die Wörter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4519/v62627.htm